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Gesetzliche Grundlagen zum Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen sind gültig für:

  • Prüfungsfahrten
  • Probefahrten
  • Überführungsfahrten

Prüfungsfahrten § 2 Ziffer 24 FZV sind Fahrten mit Fahrzeugen die zur Prüfung durch amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer durchgeführt werden.
Probefahrten § 2 Ziffer 23 FZV dienen zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs. Überführungfahrten § 2 Ziffer 25 FZV dienen dem Transport des Fahrzeuges an einen anderen Ort.

News


Änderungen ab dem 01.04.2015

Aufgrund einer Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung können Kurzzeitkennzeichen ab dem 01.04.15 auch bei der Zulassungsstelle am Standort des Fahrzeugs beantragt werden. Die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens bei der Zulassungsstelle am Wohnort oder Sitz des Halters ist nach wie vor möglich.

Da eine Zulassung des Kurzzeitkennzeichens nur erfolgen kann, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist, werden von der Zulassungstelle folgende Dokumente als Nachweis anerkannt:

  1. Fahrzeugschein (Teil I)
  2. Fahrzeugschein (Teil II)
  3. EG-Übereinstimmigkeitsbescheinigung (COC)
  4. Gutachten gem. § 21 StVZO
  5. Genehmigung gem. § 13 EG-FGV
  6. Ausländische Zulassungsbescheinigung mit Angabe der EG-Typengenehmigungs-Nr. , Datum der Typengenehmigung, sowie Typ, Variante und Version

Die Dokumente zu den Punkten 1) bis 5) können auch in Kopie vorgelegt werden, wenn sich die Fahrzeugdaten mit dem Fahrzeugbestand des Kraftfahrt-Bundesamtes abgleichen lassen.

Außerdem muss der Antragsteller nachweisen, dass eine gültige Hauptuntersuchung (HU) und Sicherheitsprüfung (SP) für das Fahrzeug besteht. Der Nachweis wird durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungs-/Prüfberichte bzw. HU-Stempel auf dem Fahrzeugschein (Teil I) erbracht.

Können die Typ-/Einzelgenehmigung, HU oder SP nicht nachgewiesen werden, kann das Kurzzeitkennzeichen nur bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsstelle beantragt werden. Die Zuteilung erfolgt trotz fehlender Nachweise. Die Kurzzeitkennzeichen werden in diesem Fall jedoch mit einer Nutzungsbeschränkung versehen:

- Ohne nachgewiesener Typ-/Einzelgenehmigung sind nur Fahrten innerhalb des Zulassungsbezirks oder einem angrenzenden Bezirk zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle zur Erlangung der Betriebserlaubnis durchführbar.

- Ohne nachgewiesener HU /SP sind nur Fahrten innerhalb des Zulassungsbezirks zur nächstgelegenen Untersuchungs-/Prüfstelle und zurück erlaubt. Bei festgestellten Mängeln darf auch eine Werkstatt in einem angrenzenden Bezirk aufgesucht werden.

Die Beschränkung entfällt, sobald die Zulassungsbehörde die Betriebserlaubnis / Einzelgenehmigung erteilt bzw. sobald dei HU /SP erfolgreich durchgeführt wurde.

Den ausführlichen Gesetzestext sowie weitere Informationen finden Sie hier:
http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/FZV_a1.htm#16a http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/FAQs/Kurzzeitkennzeichen/kurzzeitkennzeichen-faq_liste.html

Änderung ab 01.11.2012

Bußgeld-Änderungen: Bei anderer Verwendung als für Probe-, Prüf- oder Überführungsfahrten drohen 25,00 EUR Strafe und der Versicherungsschutz ist gefährdet.

Bußgeld in Höhe von 50,00 EUR falls eine andere Person das Kennzeichen an einem anderen Fahrzeug nutzt.

Kunden berichten über Komplikationen bei Fahrten außerhalb Deutschlands mit dem Kurzzeitkennzeichen. Diese Probleme können in folgenden Ländern entstehen, sind aber nicht die Regel:

  • Belgien
  • Frankreich
  • Niederlande
  • Österreich
  • Portugal
  • Spanien
  • Tschechien
  • Türkei
  • Ungarn

Es wurden Fahrzeuge beschlagnahmt und/oder Strafen bis zu 2500 Euro verhängt.

Hinwies:
Vor Reiseantritt jeweilige Bestimmungen von den jeweiligen Ländern in Erfahrung bringen. Ein Ausfuhrkennzeichen ist ein international gültiges amtliches Kennzeichen, wohingegen das Kurzzeitkennzeichen akzeptiert werden kann aber nicht muss.

Fahrzeug Zulassungsverordnung FZV


(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster der Anlage 9 auszugeben. Der Antragsteller hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug unverzüglich vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen

1.
nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 mit dem eingetragenen Fahrzeug verwenden und

2.
keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen.

Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „03“ oder „04“. Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 10 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.
(3a) Rote Kennzeichen können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen der Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Begutachtungen nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Untersuchungen oder Begutachtungen im Rahmen des § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“.
(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens oder eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1, 6 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen und roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.
(6) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)


Der GDV ist zuständig für Systeme zwischen Versicherungsgesellschaften und Zulassungsstellen.



Mopeds, Roller und Kleinkrafträder sind ausgeschlossen. Die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens ist bei diesen Fahrzeugen nicht möglich.
Für diese Fahrzeuge lässt man sich entweder eine Betriebserlaubnis vom Händler übergeben und erwirbt damit in einer Versicherungsagentur ein Kennzeichen oder man transportiert sie mit einem Anhänger.

Personen/Firmen


Privatpersonen
Diese beantragen ihr Kurzzeitkennzeichen ganz einfach mit ihrem gültigen Personalausweis und den restlichen Papieren, die zur Anmeldung nötig sind.
Eine Einschränkung bezüglich Herkunftsort besteht nicht. Die Anmeldung kann bei der örtlichen Zulassungstelle oder bei der Zulassungsstelle vorgenommen werden, in dessen Bezirk sich das Fahrzeug befindet.

Unternehmen
Unternehmen können nur beschränkt auf ihre eigene Firma eine Anmeldung durchführen. Dabei muss es sich um eine Kapitalgesellschaft handeln. Also z. B. GmbH und AG.
Dieses Unternehmen muss als juristische Person agieren. Eine Personengesellschaft kann also keine Anmeldung auf ihren Namen tätigen. Hier muss der Geschäftsführer oder ein Angestellter auf seinen eigenen Namen eine Anmeldung durchführen.

Feinstaubplaketten


Feinstaubplaketten können mit einem Kurzzeitkennzeichen leider nicht übernommen werden. Selbst wenn vorher schon gültige Feinstaubplaketten angebracht waren, müssen diese nach neu erfolgter Anmeldung im Straßenverkehrsamt erneuert werden. In die Feinstaubplakette wird immer das aktuelle amtliche Kennzeichen eingetragen.

Verlängerung


Kurzzeitkennzeichen sind gesetzlich auf fünf Tage begrenzt. Eine Verlängerung dieser Kennzeichen ist nicht möglich. Man kann aber nach Ablauf neue Kennzeichen im Straßenverkehrsamt beantragen.